Satzung der Sektion Universitäts – Sportclub München des Deutschen Alpenvereins e.V.

Satzung der Sektion Universitäts-Sportclub München des Deutschen Alpenvereins e.V.


Allgemeines

§1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen: Sektion Universitäts-Sportclub München des Deutschen Alpenvereins e. V. und hat seinen Sitz in München. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes München eingetragen.

§2 Vereinszweck

  1. Zweck der Sektion ist, das Bergsteigen und alpine Sportarten vor allem in den Alpen und den deutschen Mittelgebirgen, besonders für die Jugend und die Familien, zu fördern und zu pflegen, die Schönheit und Ursprünglichkeit der Bergwelt zu erhalten, die Kenntnisse über die Gebirge zu erweitern und dadurch die Bindung zur Heimat zu pflegen sowie weitere sportliche Aktivitäten zu fördern.
  2. Die Sektion ist parteipolitisch neutral; sie vertritt die Grundsätze religiöser, weltanschaulicher und ethnischer Toleranz; sie achtet auf die Chancengleichheit von Frauen und Männern.
  3. Die Sektion verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Die gemeinnützigen Zwecke in diesem Sinne sind die Förderung des Sports, des Natur- und Umweltschutzes, der Jugendhilfe und der Bildung sowie der Heimatpflege und Heimatkunde.
  4. Die Sektion ist selbstlos tätig; sie erstrebt keinen Gewinn und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Sektion dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Sektionsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Sektion fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Verglitungen begünstigt werden.

§3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

  1. Der Vereinszweck soll durch die in Absatz 2-5 und 6 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
  2. Als ideelle Mittel zur Verwirklichung des Vereinszwecks dienen:

    1. bergsteigerische und alpinsportliche Ausbildung, Förderung bergsteigerischer und alpinsportlicher Unternehmungen, des alpinen Schilaufes, des Mountainbikens, Ausleihe von Bergsportausrüstung, Unterstützung des alpinen Rettungswesens;
    2. entsprechender Sportunterricht und Sportkurse einschließlich der Vermittlung von Bergrettungstechniken und bergmedizinischen Wissens;
    3. Gemeinschaftliche bergsteigerische, alpinsportliche Unternehmungen und Wanderungen sowie geführte Touren wie z. B. im Bereich des alpinen Skilaufs, des alpinen Jugendwanderns, des Sportkletterns, von Hochtouren, von naturkundlichen Wanderungen, von Kanu- und Kajakfahrten und Mountainbiketouren;
    4. die Organisation von und die Teilnahme an Veranstaltungen im Bereich weiterer sportlicher Aktivitäten, wie z. B. Konditionstraining, Gymnastik, Sport- und Wettkampfklettern;
    5. Veranstaltung von Expeditionen zur bergsteigerischen Ausbildung;
    6. Veranstaltung von alpinsportlichen Wettkämpfen einschließlich der Bekämpfung des Dopings gemäß der strafbewehrten Sportordnung des DAV;
    7. Errichten, Erhalten und Betreiben künstlicher Kletteranlagen und/oder Mitgliedschaft in Vereinigungen, die diesen Zweck verfolgen;
    8. Erhalten und Betreiben der Hüttenstandorte als Stützpunkte zur Ausübung des Bergsteigens und der alpinen Sportarten und für die Sicherheit aller Bergsportler sowie Errichten und Erhalten von Wegen;
    9. Abhaltung von Vereinsveranstaltungen wie Versammlungen, Vereinsfeste, Voriläge, Lehrgänge und Führungen;
    10. Förderung und Sammlung schriftstellerischer, wissenschaftlicher und künstlerischer Arbeiten auf alpinem Gebiet;
    11. die Organisation von zweckentsprechenden Vortragsveranstaltungen und lnformationsveranstaltungen;
    12. Einrichtung und Betrieb einer Webseite oder sonstiger elektronischer Medien;
    13. Herausgabe von Publikationen;
    14. Einrichtung einer Bibliothek;
    15. Zusammenarbeit mit Personen, Organisationen und lnstitutionen, die gleiche oder ähnliche Zwecke verfolgen beziehungsweise die Vereinsziele unterstützen.

  3. Die Förderung des Natur- und Umweltschutzes erfolgt insbesondere durch

    1. Schutz und Pflege von Natur und Landschaft, Tier- und Pflanzenwelt der Alpen und der deutschen Mittelgebirge, insbesondere bei der Ausübung des Bergsports und der Unterhaltung von Hütten, Wegen und Routen;
    2. durch Maßnahmen zur Betreuung von Wege- und Schutzgebieten,
    3. durch Teilnahme am Prozess der Entscheidungsfindung und politischen Willensbildung im Bereich des Natur- und Umweltschutzes.

  4. Die Förderung der Jugendhilfe und umfassende Jugend- und Familienarbeit geschieht nach Maßgabe der Jugendordnung des Deutschen Alpenvereins und den Grundsätzen über die Erziehungs- und Bildungsziele der Jugend des Deutschen Alpenvereins, insbesondere

    1. durch die Veranstaltung von Bildungs- und Ausbildungsmaßnahmen;
    2. durch Gruppenarbeit und betreute gemeinschaftliche, etwa bergsportliche Maßnahmen der Jugendhilfe.

  5. Die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde erfolgt durch Maßnahmen zur Förderung der Verbundenheit mit der heimischen Bergwelt, insbesondere

    1. durch Errichtung und Unterhaltung von Gipfel- und Wegkreuzen, Denkmälern und Kapellen;
    2. durch die Durchführung von natur- und heimatkundlichen Exkursionen und Vorträgen.
    3. durch Förderung und Sammlung schriftstellerischer, wissenschaftlicher und künstlerischer Arbeiten auf alpinem Gebiet.

  6. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:

    1. Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren in der jeweils beschlossenen Höhe;
    2. Subventionen und Förderungen;
    3. Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen;
    4. Vermögensverwaltung (wie Zinsen, sonstige Kapitaleinkünfte, Einnahmen aus Beteiligungen, Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung);
    5. Sponsorengelder;
    6. Werbeeinnahmen;
    7. Einnahmen aus dem Betrieb von Schutzhütten und künstlichen Kletteranlagen;
    8. Einnahmen aus der Vermietung von beweglichen Wirtschaftsgütern (wie Bergsportausrüstung u. ä.);
    9. Einnahmen aus der Weitergabe von Publikationen;
    10. Einnahmen aus dem Verkauf von Ausrüstung, Hütten- und Vereinsartikeln;
    11. Einnahmen aus Vereinsveranstaltungen (Vereinsfeste, Wettkämpfe, Vorträge, Kurse, Lehrgänge, Führungen, u. ä.);

§4 Mitgliedschaft der Sektion USC im Deutschen Alpenverein e. V.

Die Sektion ist Mitglied des Deutschen Alpenverein e. V. (DAV). Sie unterliegt der Satzung dieses Vereins und hat damit alle Rechte und Pflichten, die sich aus dieser ergeben. Zu den Pflichten gehören:

  1. den Jahresbericht und die Jahresrechnung vorzulegen, wie sie von der Mitgliederversammlung genehmigt worden sind;
  2. die von der Hauptversammlung beschlossenen Beiträge (Verbandsbeiträge) und Umlagen rechtzeitig zu bezahlen;
  3. Veränderungen im Vorstand der Sektion dem DAV unverzüglich mitzuteilen;
  4. die satzungsgemäßen Beschlüsse der Hauptversammlung des DAV auszuführen, insbesondere in ihre Satzung die Bestimmungen der Mustersatzung für die Sektionen zu übernehmen, die die Hauptversammlung als verbindlich bezeichnet hat;
  5. in der Satzung die Haftung des DAV für Schäden zu begrenzen, die Mitgliedern der Sektion bei Benutzung von Einrichtungen des DAV oder bei Teilnahme an Veranstaltungen des DAV entstehen;
  6. Satzungsänderungen vom Präsidium des DAV genehmigen zu lassen;
  7. jede Veräußerung oder Belastung von Grund- oder Hüttenbesitz, soweit es sich um AV-Hütten handelt, vom DAV genehmigen zu lassen;
  8. dem DAV laufend die Namen und weitere persönliche Daten der Sektionsmitglieder zum Zweck der Datenspeicherung, der Berechnung des Verbandsbeitrags und ähnlicher Vorgänge, sowie der Zusendung von Verbandszeitschriften und ähnlicher Informationen zu übermitteln.

§5 Stellung der Sektion im Universitäts-Sportclub e.V. München

Die Sektion ist kooperatives Mitglied im Universitäts-Sportclub e.V. München

§6 Vereinsjahr

Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

Mitgliedschaft in der Sektion USC

§7 Mitgliederrechte und Haftungsbegrenzung

  1. Die volljährigen Mitglieder haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung, können wählen und gewählt werden. Sie können das Sektionseigentum und alle sonstigen Sektionseinrichtungen zu den dafür vorgesehenen Bedingungen benutzen und genießen alle den Mitgliedern zustehenden Rechte. Die Rechte der Gastmitglieder regelt Absatz 3.
  2. Den nicht volljährigen Mitgliedern stehen die im Absatz 1 genannten Mitgliederrechte mit Ausnahme des Wahl- und Stimmrechtes zu. Abweichend hiervon können Mitglieder ab dem vollendeten L6. Lebensjahr abstimmen und wählen, aber nicht gewählt werden.
  3. Mitglieder der Sektion, die bereits einer anderen Sektion des DAV angehören, sind Gastmitglieder. Sie sind berechtigt, das Sektionseigentum und alle sonstigen Sektionseinrichtungen zu den dafür vorgesehenen Bedingungen zu benutzen und an den Veranstaltungen der Sektion teilzunehmen. Sie habenalle Mitgliederrechte.
  4. Die Mitglieder der Sektion sind mittelbare Mitglieder des Deutschen Alpenvereins. Sie sind berechtigt, von dessen Einrichtungen zu den hierfür vorgesehenen Bedingungen Gebrauch zu machen.
  5. Eine Haftung der Sektion und der von ihr beauftragten Personen für Schäden, die einem Mitglied bei der Benutzung der Vereinseinrichtungen oder bei der Teilnahme an Vereinsveranstaltungen entstehen, ist über den Umfang der vom DAV abgeschlossenen Versicherungen hinaus auf die Fälle beschränkt, in denen einem Organmitglied oder einer sonstigen für die Sektion tätigen Person, für die die Sektion nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann. Die gleiche Einschränkung gilt bei Benutzung von Vereinseinrichtungen oder der Teilnahme an Veranstaltungen einer anderen Sektion des Deutschen Alpenvereins.
  6. Eine Haftung des Deutschen Alpenvereins e.V. (DAV) und der von ihm beauftragten Personen für Schäden, die einem Sektionsmitglied bei der Benutzung der Einrichtungen des DAV oder bei der Teilnahme an Veranstaltungen des DAV entstehen, ist über den Umfang der vom DAV abgeschlossenen Versicherungen hinaus auf die Fälle beschränkt, in denen einem Mitglied eines Organs des DAV oder einer sonstigen für den DAV tätigen Person, für die der DAV nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann.

§8 Mitgliederpflichten

  1. Jedes Mitglied hat den Jahresbeitrag spätestens bis zum 31. Januar des laufenden Jahres an die Sektion zu entrichten. Die jeweilige Höhe setzt die Mitgliederversammlung fest. Hierbei wird die von der Hauptversammlung des DAV beschlossene Einteilung in Mitgliederkategorien zugrunde gelegt.
  2. Die Mitgliederrechte stehen dem Mitglied nur für den Zeitraum zu, für den es den Jahresbeitrag entrichtet hat.
  3. Der Sektionsanteil kann bei Vorliegen besonderer Umstände vom Vorstand auf Antrag ermäßigt oder erlassen werden.
  4. Jedes Mitglied ist verpflichtet, Anderungen seiner Anschrift alsbald der Sektion mitzuteilen,

§9 Ehrenmitglieder und fördernde Mitglieder

  1. Zu Ehrenmitgliedern kann die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes Mitglieder ernennen, die sich hervorragende Verdienste um die Sektion erworben haben. Sie erhalten den Mitgliederausweis ihrer Kategorie; sie können von der Beitragspflicht gegenüber der Sektion befreit werden.
  2. Fördernde Mitglieder der Sektion können Einzelpersonen oder juristische Personen werden. Nähere Bestimmungen über die Aufnahme einschließlich der Festlegung über etwaige Beiträge werden vom Vorstand beschlossen. Voraussetzung für die fördernde Mitgliedschaft ist die Anerkennung der Satzung der Sektion. Fördernde Mitglieder der Sektion sind keine mittelbaren Mitglieder des Deutschen Alpenvereins, sie erhalten keinen Mitgliederausweis, sie genießen nicht die Rechte von ordentlichen Mitgliedern. ln der Mitgliederversammlung der Sektion haben sie Rederecht, jedoch kein Stimmrecht. Die fördernde Mitgliedschaft endet durch Austritt am Ende eines Jahres, sofort bei Ausschluss durch den Vorstand.

§10 Aufnahme

  1. Wer in die Sektion aufgenommen werden will, hat dies schriftlich - auch unter Nutzung moderner Kommunikationsmöglichkeiten - zu beantragen.
  2. Bei der Aufnahme ist eine Gebühr zu entrichten, die von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
  3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, dieser kann die Entscheidungsbefugnis delegieren.
  4. Die Aufnahme wird erst nach Bezahlung der Aufnahmegebühr und des ersten Jahresbeitrages wirksam.

§11 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft wird beendet

  1. durch Austritt;
  2. durch Tod;
  3. durch Streichung;
  4. durch Ausschluss.

§12 Austritt, Streichung

  1. Der Austritt eines Mitgliedes ist schriftlich dem Vorstand mitzuteilen; er wirkt zum Ende des laufenden Vereinsjahres. Der Austritt ist spätestens 3 Monate vor Ablauf des Vereinsjahres zu erklären.
  2. Der Vorstand kann die Mitgliedschaft mit sofortiger Wirkung streichen, wenn das Mitglied den Jahresbeitrag trotz zweimaliger Aufforderung nicht bezahlt hat.

§13 Ausschluss

  1. Auf Antrag des Vorstandes kann ein Mitglied durch den Ehrenrat ausgeschlossen werden (wenn kein Ehrenrat gebildet ist, durch den Vorstand).
  2. Ausschließungsgründe sind:

    1. grober Verstoß gegen die Zwecke der Sektion oder des DAV, gegen Beschlüsse oder Anordnungen der Vereinsorgane oder gegen den Vereinsfrieden;
    2. schwere Schädigung des Ansehens oder der Belange der Sektion oder des DAV;
    3. grober Verstoß gegen die alpine Kameradschaft.

  3. Gegen den Ausschluss ist Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Sie muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbescheides beim Vorstand eingelegt werden.
  4. Vor der Beschlussfassung durch den Ehrenrat (bzw. durch den Vorstand wenn kein Ehrenrat gebildet ist) und die Mitgliederversammlung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist rechtliches Gehör zu gewähren, Der Beschluss über den Ausschluss ist zu begründen und dem Mitglied mittels eines eingeschriebenen Briefs bekannt zu geben.

§14 Abteilungen, Gruppen

  1. Die Mitglieder der Sektion können sich mit Zustimmung des Vorstandes zu Abteilungen oder Gruppen (z. B. für Hochtouristen) innerhalb der Sektion zusammenschließen. Die Mitgliederversammlung kann sie durch Beschluss auflösen.
  2. Für Jugendbergsteiger/innen, Junioren/innen und Kinder sind nach Bedarf eigene Gruppen einzurichten.
  3. Die Abteilungen oder Gruppen können sich eine Geschäftsordnung geben. Die Geschäftsordnung darf weder der Satzung der Sektion noch der des DAV zuwiderlaufen. Sie bedarf der Genehmigung des Vorstandes
  4. Ein besonderer Mitgliedsbeitrag darf nur mit Zustimmung des Vorstandes festgesetzt werden.
  5. Die Jugendgruppen unterliegen der Sektionsjugendordnung, die nach der Mustersektionsjugendordnung des DAV festgelegt worden ist. Abweichend von der Regelung in Absatz 3 bedarf die Verabschiedung einer Sektionsjugendordnung durch die Jugendvollversammlung der Sektion zu ihrer Wirksamkeit eines Beschlusses der Mitgliederversammlung, Auch spätere Anderungen der Sektionsjugendordnung müssen von der Mitgliederversammlung genehmigt werden, Die Mitgliederversammlung darf die Genehmigung der Sektionsjugendordnung nicht versagen, soweit diese mit der Mustersektionsjugendordnung übereinstimmt.
  6. Eigene Rechtspersönlichkeit kommt den Abteilungen oder Gruppen nicht zu.

§15 Organe

Organe der Sektion sind

  1. der Vorstand;
  2. die Mitgliederversammlung;
  3. der Ehrenrat.

Vorstand

§16 Zusammensetzung und Wahl

  1. Der Vorstand besteht aus dem/der Ersten Vorsitzenden, dem/der Zweiten Vorsitzenden, dem/der Schatzmeister/in und dem/der Vertreter/in der Sektionsjugend (geschäftsführender Vorstand) sowie dem/der Schriftführer/in, dem/der Tourenwart/in, dem/der Umweltreferent/in und dem/der Materialwart/in.
  2. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren in schriftlicher und geheimer Abstimmung gewählt, rechtsgültig auch anders, wenn kein Widerspruch erhoben wird. Wiederwahl ist zulässig. lst bei Ablauf der Frist ein neuer Vorstand noch nicht gewählt, verlängert sich die Amtszeit bis zur Wahl eines neuen Vorstandes.
  3. Der/die Vertreter/in der Sektionsjugend wird von der Jugendvollversammlung der Mitgliederversammlung zur Wahl vorgeschlagen.
  4. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so wird an dessen Stelle durch die nächste Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied gewählt, Bis dahin, sowie in Fällen langdauernder Verhinderung, berufen die übrigen Vorstandsmitglieder ein Ersatzmitglied.
  5. Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Die Mitglieder des Vorstandes haben Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, insbesondere der Reisekosten, die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit tatsächlich entstanden sind. Der Vorstand kann bei Bedarf für Tätigkeiten eine Vergütung nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung erhalten. Gleiches gilt für vom Vorstand beauftragte Vereinsmitglieder.

§17 Vertretung

Die Sektion wird gerichtlich und außergerichtlich durch den geschäftsführenden Vorstand vertreten. Der geschäftsführende Vorstand setzt sich zusammen aus dem Ersten Vorstand, Zweitem Vorstand, Schatzmeister und dem Vertreter der Sektionsjugend. Dessen Mitglieder sind Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Sie sind jeweils einzeln vertretungsberechtigt. Handelt es sich um Rechtsgeschäfte, durch die die Sektion in Höhe von mehr als 1000 EURO verpflichtet wird, ist die Mitwirkung eines weiteren Mitglieds des geschäftsführenden Vorstands erforderlich.

§18 Aufgaben

Der Vorstand legt die Tagesordnung für alle Versammlungen der Sektion fest und vollzieht deren Beschlüsse. Er stellt den Haushaltsplan auf und legt ihn der Mitgliederversammlung vor. Abweichungen vom Haushaltsplan sind zulässig, sofern diese zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben erforderlich sind. Der Vorstand entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

§19 Geschäftsordnung

  1. Der Vorstand wird von dem/der Ersten Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung von dem/der Zweiten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den/die Schatzmeister/in zu Sitzungen einberufen. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand kann einen Beschluss auch dann wirksam fassen, wenn sein Gegenstand bei der Einberufung nicht angegeben worden ist.
  2. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  3. Der Vorstand muss einberufen werden, wenn es mindestens ein Drittel seiner Mitglieder verlangen.
  4. Der Vorstand kann Mitgliedern, die auf Sektionsveranstaltungen eine Gruppe in unzumutbarer Weise stören, behindern, gefährden oder die Anweisungen des Leiters nicht befolgen die Missbilligung aussprechen und diese Mitglieder für einen bestimmten Zeitraum in der Ausübung ihrer Mitgliederrechte beschränken (mit Ausnahme des Rechts zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung). Vor jeder Entscheidung ist den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Gegen die Entscheidung des Vorstandes kann der Ehrenrat angerufen werden.
  5. Die Sektion kann Mitarbeiter/innen gegen Vergütung anstellen.

Mitgliederversammlung

§20 Einberufung

  1. Der Vorstand beruft alljährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung ein, zu der die Mitglieder einen Monat vorher durch Aushang in der Geschäftsstelle eingeladen werden müssen. Dabei ist die Tagesordnung anzugeben. Die Frist beginnt mit dem Tage des Aushanges. Parallel dazu sind die Einladung und die Tagesordnung nachrichtlich auf der Homepage der Sektion zu veröffentlichen.
  2. Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung nach den gleichen Bestimmungen wie in Absatz 1 einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn dies mindestens ein Zehntel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes beantragen. Das gleiche Recht steht auch dem Ehrenrat zu.
  3. Die Mitgliederversammlung ist mit den anwesenden Mitgliedern beschlussfähig.

§21 Aufgaben

  1. Der Mitgliederversammlung sind vorbehalten:

    1. den Geschäftsbericht des Vorstandes und die Jahresrechnung entgegenzunehmen;
    2. den Vorstand zu entlasten;
    3. den Haushaltsplan zu genehmigen;
    4. den Mitgliederbeitrag und die Aufnahmegebühr festzusetzen;
    5. Vorstand, Beirat, Ehrenrat und Rechnungsprüfer/innen zu wählen;
    6. die Satzung zu ändern;
    7. eine von der Jugendvollversammlung beschlossene Sektionsjugendordnung sowie deren Anderung zu genehmigen;
    8. die Sektion aufzulösen.

  2. Ein Beschluss ist mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu fassen; Stimmenthaltungen zählen bei der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses nicht mit.
  3. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Die Anderungen bedürfen der Genehmigung des DAV.

§22 Geschäftsordnung

Der/die Erste oder der/die Zweite Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Es ist eine Niederschrift aufzunehmen, welche die Beschlüsse wörtlich enthalten muss. Sie muss von dem/der Versammlungsleiter/in und von zwei zu Beginn der Versammlung zu wählenden Mitgliedern unterzeichnet sein.

Ehrenrat, Rechnungsprüfer/innen, Auflösung

§23 Ehrenrat

  1. Der Ehrenrat besteht aus drei Mitgliedern, von denen eines dem Vorstand der Sektion angehört. Die übrigen dürfen kein Amt in der Sektion bekleiden. Alle Mitglieder des Ehrenrates sollen der Sektion mindestens 10 Jahre angehören.
  2. Das dem Vorstand angehörende Mitglied des Ehrenrates wird vom Vorstand gewählt, die übrigen zwei Mitglieder von der Mitgliederversammlung.
  3. Die Mitglieder des Ehrenrats werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren in schriftlicher und geheimer Abstimmung gewählt, rechtsgültig auch anders, wenn kein Widerspruch erhoben wird. Wiederwahl ist zulässig.
  4. Der Ehrenrat ist berufen, um

    1. Streitigkeiten aller Art innerhalb der Sektion zu schlichten;
    2. Ehrenverfahren und
    3. Ausschlussverfahren durchzuführen;
    4. über Missbilligung gegenüber einem Mitglied durch den Vorstand gemäß §19 Abs. 4 zu entscheiden.

Die Beschlüsse ergehen nach Anhörung der Betroffenen mit einfacher Stimmenmehrheit. Hinsichtlich der Beschlussfähigkeit gilt § L9, Abs. t Satz 2 entsprechend. Sie sind, abgesehen vom Ausschlussverfahren, endgültig.

§24 Rechnungsprüfung

  1. Die Mitgliederversammlung wählt jeweils auf die Dauer von 2 Jahren zwei Rechnungsprüfer/innen. Wiederwahl ist zulässig. Mitgtieder des Vorstandes können nicht zugleich Rechnungsprüfer/Rechnungsprüferinnen werden,
  2. Die Rechnungsprüfer/innen haben den vom Vorstand aufgestellten Rechenschaftsbericht samt Unterlagen dazu sowie die Geschäftsführung im abgelaufenen Geschäftsjahr nach Weisung der Mitgliederversammlung zu prüfen. Über die Prüfungstätigkeit ist der Mitgliederversammlung zu berichten.
  3. Die jährliche Rechnungslegung ist nach Vorliegen des vom Vorstand aufgestellten Rechenschaftsberichtes rechtzeitig vor der Mitgliederversammlung zu prüfen.
  4. Den Rechnungsprüfern ist Einsicht in alle zur Prüfung erforderlichen Unterlagen zu gewähren.

§25 Auflösung

  1. Über die Auflösung der Sektion beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen der erschienenen Mitglieder. Sind weniger als ein Drittel der Mitglieder erschienen, so kann die Auflösung nur von einer unverzüglich einzuberufenden zweiten Mitgliederversammlung beschlossen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist. Hierauf muss in der Einladung hingewiesen werden. Die Mitgliederversammlung, welche die Auflösung beschließt, verfügt auch gleichzeitig über das Vermögen der Sektion gemäß den nachfolgenden Vorgaben.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung der Sektion oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke ist das verbleibende Sektionsvermögen nach Abdeckung der Passiva jedenfalls ausschließlich und unmittelbar für steuerlich gemeinnützige Zwecke zu verwenden.Zu diesem Zweck ist das verbleibende Sektionsvermögen an den DAV beziehungsweise an seinen Rechtsnachfolger oder an eine oder mehrere seiner Sektionen mit der zwingenden Auflage der ausschließlichen und unmittelbaren Verwendung
    für steuerlich gemeinnützige Zwecke zu übertragen, wenn die empfangende Körperschaft die Voraussetzungen der Steuerbegünstigung erfüllt. ln diesem Zusammenhang und unter diesen Bedingungen sind alle Rechte an Wege- und Hüttenbauten dem DAV beziehungsweise seinem Rechtsnachfolger oder der bestimmten Sektion unentgeltlich zu übertragen. Sollte die oben angeführte Körperschaft im Zeitpunkt der nötigen Vermögensabwicklung nicht mehr existieren oder nicht mehr die nötigen Voraussetzungen der Steuerbegünstigung erfüllen oder aus anderen Gründen die Übertragung des Vermögens nicht im Sinne obiger Ausführungen möglich sein, ist das verbleibende Sektionsvermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft mit der zwingenden Auflage der ausschließlichen und unmittelbaren Verwendung für die Erhaltung der Schönheit und Ursprünglichkeit der Bergwelt und für die Förderung des Bergsteigens und der alpinen Sportarten zu übergeben.

Beschlossen in der Mitgliederversammlung vom 11.11.2019

München, den 02.04.2020
Gez. Manfred Dosch
1.Vorsitzender
Gez. Dr. Jan Rehm
Schriftführer

Genehmigung durch den DAV gemäß §§ 7 Abs. 1 g), 13 Abs. 2 l) der DAV-Satzung
gez. Riedl 29.04.2020

Beschlossen auf der Hauptversammlung am 16.11.2002, Friedrichshafen.
Geändert auf der Hauptversammlung am 26.05.2004, Dresden.
Geändert auf der Hauptversammlung am 29.10.2005, Berchtesgaden.
Geändert auf der Hauptversammlung am 10.11.2007, Fürth.
Geändert auf der Hauptversammlung am 08.11.2008, Jena
Geändert auf der Hauptversammlung am 29.10.2011, Heilbronn
Geändert auf der Hauptversammlung am 10.11.2012, Stuttgart
Geändert auf der Hauptversammlung am 08.11.2014, Hildesheim

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